Der Musikmarkt für Unternehmen ist in vielerlei Hinsicht ein spezifischer Zweig der polnischen Wirtschaft. Es ist schwierig, seinen Wert genau zu bestimmen und konsistente wirtschaftliche Daten vorzulegen. Daher empfiehlt es sich, ihn über drei Schlüsselbereiche hinweg zu skizzieren, die seine Besonderheiten sichtbar machen.
- Erstens sollte man sich bewusst sein, dass das Abspielen von Musik in Unternehmen, die in Polen tätig sind, sich in vielen Fällen nicht auf das Einschalten des Radios, das Starten einer MP3-Datei oder das Abspielen einer CD beschränken kann. Wenn ein Unternehmen Musikwerke im Rahmen seiner kommerziellen Tätigkeit nutzt, müssen die entsprechenden Gebühren an Verwertungsgesellschaften für Urheberrechte entrichtet werden (weitere Einzelheiten zu deren Funktionsweise in Punkt II). Zu den Unternehmen, die potenziell verpflichtet sind, Lizenzverträge abzuschließen, zählen insbesondere: Restaurants, Cafés, Pubs, Musikclubs, Diskotheken, Geschäfte, Einkaufszentren, Hotels, Schönheitssalons, Sportclubs sowie Freizeitzentren.
- Zweitens lässt sich erkennen, dass sich die obige Auflistung der Unternehmen im Laufe der Zeit in eine Zielgruppe für das Angebot „Musik für Unternehmen“ verwandelt hat. Dass der Katalog potenzieller Abnehmer dieser Dienstleistung breit gefächert ist, belegen Daten zur Anzahl der Einrichtungen, bei denen eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie im Rahmen ihrer kommerziellen Tätigkeit Musik wiedergeben. Nach den neuesten Informationen des Statistischen Hauptamtes Polens (GUS) sind registriert:
- fast 355 Tausend Geschäfte mit einer gesamten Verkaufsfläche von nahezu 35 Mio. m2, davon 13,0 % Verkaufsflächen von 100–399 m2, 15,7 % von 400–999 m2 und 26,9 % mit mehr als 1.000 m2;
- über 66 Tausend gastronomische Betriebe (sowohl ganzjährig als auch saisonal), davon 35,4 % Bars, 32,4 % Schnell- und Imbissgastronomie, 26,3 % Restaurants und 5,9 % Kantinen;
- mehr als 10 Tausend Beherbergungsbetriebe, darunter 3.723 Hoteleinrichtungen (davon 2.316 Hotels) und 6.301 weitere Objekte wie Hostels, Ferienanlagen, Privatquartiere und -zimmer, Jugendheime, Herbergen usw.
Die Dienstleistung „Musik für Unternehmen“ ist inzwischen weit verbreitet und wird sowohl von großen ausländischen Firmen als auch von vergleichsweise kleinen polnischen Unternehmen angeboten. Dabei tritt dieses Angebot meist in zwei grundsätzlich unterschiedlichen Varianten auf:
- in der Kategorie „Copyright“ – das Unternehmen stellt dem Kunden Werke in Form einer sorgfältig zusammengestellten Playlist verschiedener Musikrichtungen zur Verfügung. Dabei ist zu beachten, dass diese Werke urheberrechtlich geschützt sind und neben der Servicegebühr Abgaben an die Verwertungsgesellschaften zu entrichten sind,
- in der Kategorie „Copyleft“ – der Anbieter stellt dem Kunden Musikdateien unter freier Lizenz (sog. Creative Commons in den Varianten: CC0, CC-BY, CC-BY-SA, CC-BY-ND) zur Verfügung, sodass der Kunde nur die reine Dienstleistung bezahlt und keine Gebühren an Verwertungsgesellschaften entrichten muss.
- Drittens ist zu beachten, dass der Musikmarkt für Unternehmen mit anderen, ihm verwandten Geschäftsbereichen verknüpft ist. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem gewählten Vertriebsmodell der angebotenen Leistungen. So bieten einige Unternehmen, deren Kerngeschäft die Bereitstellung von Internetzugang ist, ergänzend die Dienstleistung „Musik für Unternehmen“ an. Eine weitere Kooperationsfläche mit anderen Branchen bilden Beziehungen zu Herstellern und Installateuren professioneller Beschallungssysteme für Gastronomie-, Unterhaltungs- und Handelsobjekte.
Das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte verpflichtet zum Abschluss von Lizenzverträgen mit Verwertungsgesellschaften (sog. OZZ) und zur Zahlung von Gebühren an diese für die Musikwiedergabe. Dies ist der allgemeine und allgemein gültige Grundsatz, wobei man sich bewusst sein sollte, dass es zwei klar definierte Ausnahmen gibt, in denen keine Lizenzgebühren zu entrichten sind:
- wenn die Wiedergabe von Musik im Rahmen der sog. erlaubten Nutzung (Schranken des Urheberrechts) erfolgt,
- sofern Werke unter freien Lizenzen verbreitet werden, d. h. im Rahmen bestimmter Varianten der Creative Commons.
Die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Musik, die selbst mittelbar zur Erlangung wirtschaftlicher Vorteile und höherer Gewinne beitragen kann, ohne zuvor die entsprechende Zahlung an eine Verwertungsgesellschaft zu leisten, stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Quelle des Werkes eine CD, eine MP3-Datei oder das Radio ist. Zudem ist zu beachten, dass die Zahlung des Rundfunk- und Fernsehgebühren-Abonnements im letztgenannten Fall keine Grundlage für eine Befreiung von Zahlungen an OZZ darstellt.
In Polen gibt es mehrere Einrichtungen, mit denen der Inhaber eines Pubs, Restaurants, Geschäfts oder Hotels einen Lizenzvertrag abschließen sollte. Zwar ist in der öffentlichen Wahrnehmung die bekannteste Organisation dieser Art die ZAiKS, jedoch darf man die übrigen nicht vergessen. Jede von ihnen schützt die Urheberrechte einer anderen Gruppe von Rechteinhabern:
- Verein der Autoren ZAiKS – Autoren musikalischer sowie musik-literarischer Werke,
- Verband der ausübenden Künstler STOART – ausübende Künstler musikalischer Kompositionen,
- Verein der ausübenden Künstler musikalischer und musik-literarischer Werke SAWP – ausübende Künstler, die nicht durch STOART vertreten werden,
- Verband der Audio-Video-Produzenten SPAV – Musikproduzenten.
| Satzungsmäßige Hauptziele der Verwertungs- gesellschaften (OZZ) | ZAiKS | — Schutz der Urheberrechte und kollektive Rechtewahrnehmung, — Maßnahmen zur Förderung der Kreativität und ihres Schutzes, — soziale Aktivitäten zugunsten der im Verein zusammengeschlossenen Mitglieder |
| STOART | — Einzug von Vergütungen im Namen der ausübenden Künstler für die Nutzung ihrer Werke durch Rundfunk- und Fernsehveranstalter sowie Unternehmen (u. a. Inhaber von Geschäften, Hotels, Restaurants und Veranstalter von Diskotheken), — soziale Tätigkeiten, — Mitwirkung an der Organisation künstlerischer Veranstaltungen | |
| SAWP | — Inkasso, Verteilung und Auszahlung der den ausübenden Künstlern zustehenden Tantiemen aus der öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke, — Begutachtung von Entwürfen zur Änderung des Urheber- und Leistungsschutzrechts, — Verfolgung von Straftaten und Durchführung von Verfahren gegen Personen, die Urheberrechte verletzen | |
| SPAV | — kollektive Rechtewahrnehmung der Rechte der Produzenten von Musikphonogrammen und -videogrammen, — Unterstützung von Aufnahmetätigkeiten, — Maßnahmen zur Erhöhung der künstlerischen und technologischen Qualität von Phono- und Videogrammen |
| insgesamt (Stand: 31. Dezember 2014) | im Jahr 2014 | ||
| Anzahl der Rechteinhaber, die ihre Urheberrechte der jeweiligen Organisation zur kollektiven Wahrnehmung anvertraut haben (Stand: 31. Dezember 2014) | ZAiKS | 14 081 | 889 |
| STOART | 7 189 | 695 | |
| SAWP | 2 295 | 119 | |
| SPAV | 151 | 13 |
| insgesamt | aus öffentlicher Wiedergabe | ||
| Höhe der im Rahmen der kollektiven Rechtewahrnehmung eingezogenen Vergütungen (für das Jahr 2014) | ZAiKS | 345 091 845,00 PLN | 82 882 711,00 PLN |
| STOART | 50 976 626,94 PLN | 33 904 017,74 PLN | |
| SAWP | 14 605 505,98 PLN | 7 093 358,52 PLN | |
| SPAV | 34 367 389,80 PLN | 22 856 179,60 PLN |
| Stand am 31. Dezember | ||||||
| 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | |||
| insgesamt | insgesamt | insgesamt | insgesamt | aus öffentlicher Wiedergabe | ||
| Anzahl der abgeschlossenen Verträge mit Nutzern urheberrechtlich geschützter Werke | ZAiKS | 48 610 | 50 690 | 41 199 | 36 318 | 31 672 |
| STOART | 38 722 | 44 096 | 46 284 | 50 495 | 50 032 | |
| SAWP | keine Daten | 3 537 | 4 054 | 2 969 | 2 818 | |
| SPAV | 20 453 | 25 820 | 25 130 | 18 581 | 18 247 | |
Ein Blick auf die obigen Jahresdaten zeigt unterschiedliche Trends zwischen den einzelnen Verwertungsgesellschaften. Während bei der ZAiKS die Zahl der Lizenzverträge von Jahr zu Jahr in recht hohem Tempo sinkt (zuletzt ein Rückgang um fast 12 % im Jahresvergleich), verläuft der Trend bei STOART entgegengesetzt (Anstieg der Zahl der abgeschlossenen Verträge um 9 % im Jahresvergleich und um über 30 % innerhalb der letzten drei Jahre).
Aus der Analyse der letzten Tabelle ergibt sich zudem, dass zum Stand vom 31. Dezember 2014 innerhalb der von den Verwertungsgesellschaften abgeschlossenen Verträge deutlich die Lizenzen aus öffentlicher Wiedergabe dominieren. Ihr Anteil reicht von 87,2 % an allen Verträgen (bei ZAiKS) bis hin zu 99 % (bei STOART). Dies veranschaulicht die nachstehende Grafik.
Anzahl der im Jahr 2014 zwischen Verwertungsgesellschaften und Nutzern urheberrechtlich geschützter Werke abgeschlossenen Verträge

Vergleicht man die obigen Daten mit der in Punkt I genannten Anzahl der in Polen tätigen Handels-, Hotel-, Gastronomie-, Dienstleistungs- und Unterhaltungsbetriebe (d. h. solcher, in denen Musik potenziell zu kommerziellen Zwecken wiedergegeben wird), so lässt sich schließen, dass ein erheblicher Anteil dieser Unternehmen entweder keine Musik öffentlich zugänglich macht, Musikwerke unter freien Lizenzen nutzt oder – ohne Zahlungen an OZZ zu leisten – unrechtmäßig Radio, MP3, CDs oder das Internet mit urheberrechtsbewehrten Playlists einschaltet.
Die oben genannten Verwertungsgesellschaften, die die Urheberrechte der Schöpfer musikalischer Werke wahrnehmen, unterstehen der Aufsicht des polnischen Ministeriums für Kultur und Nationales Erbe. Die geltenden Rechtsvorschriften ermöglichen es ihren Vertretern, Kontrollen in Unternehmen durchzuführen, bei denen eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass wiedergegebene Musik an die Ohren der Kunden gelangt, was wiederum Einfluss auf höhere Umsätze haben kann. Die Praxis zeigt, dass OZZ-Prüfer grundsätzlich nach einem solchen Kausalzusammenhang suchen, während der Nachweis des Gegenteils beim Unternehmer liegt und in der Regel auf dem Gerichtsweg erfolgt.
